Satzung des VW Club Dillenburg e.V.

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Satzungsänderung vom 28.11.2008

Name: VW Club Dillenburg
Sitz:

§ 1 - Zweck des Vereins

Der VW Club Dillenburg unterstützt die Freundschafts- und Kulturpflege nationaler und internationaler VW-Fahrer, Vereine und Clubs.

§ 2 - Eintragungsabsicht

Der VW Club soll durch die Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit erhalten und durch die eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person auftreten. Der Verein soll seine Berechtigung erlangen, Verträge abzuschließen, Vermögen zu erwerben und Erbe oder Vermächtnisnehmer zu werden. Der Verein ist berechtigt zu klagen und verklagt zu werden. Die Haftung des Vereins ist mit dem Tag der Eintragung auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 3 - Eintritt in den Verein

Der Eintritt in den Verein ist grundsätzlich jedem möglich.
Neue Mitglieder werden quartalsweiße, jew. in der 1. Woche eines neuen Quartals in den Club aufgenommen. Nach einer sechsmonatigen Probezeit wird durch die Wahl in einer Mitgliederversammlung über den Antrag auf Mitgliedschaft abgestimmt.
Das neue Mitglied akzeptiert mit der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung die Satzung und die zu diesem Zeitpunkt gültige Beitragsordnung des Vereins in vollem Umfang.

§ 4 - Austritt und Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied freigestellt.
Die Kündigungen werden jeweils zum 1. eines neuen Quartals gültig, müssen aber mind. 4 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Vereinsmitglieder können vom Verein ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes wird in einer Mitgliederversammlung durch geheime Wahlen bewirkt. Der Ausschluss aus dem Verein geschieht fristlos.

§ 5 - Beiträge und Aufnahmegebühr

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden in einer Beitragsordnung, welche zwar Teil der Satzung ist, jedoch in gesonderter Form festgehalten ist und unabhängig von der Vereinssatzung im Interesse und Einverständnis der Mitglieder geändert werden kann. Bei einer Änderung muss diese nicht als Teil der Satzung beim Amtsgericht eingereicht werden. Die neue Beitragsordnung muss per Handzeichen in einer Wahl von der Mehrheit der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung angenommen werden.

§ 6 - Der Vorstand des Vereins

Der Vorstand des VW Club Dillenburg setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
1. Beisitzer
2. Beisitzer

Vorstandsmitglieder sind Vereinsmitglieder.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre in einer Mitgliederversammlung neu gewählt oder bestätigt. Jedes Amt des Vorstandes wird einzeln, in geheimer Wahl gewählt.
Der Verein wird nach außen durch den 1. und 2. Vorsitzenden, sowie Kassenwart und Schriftführer vertreten. Sie können jegliche Rechtsgeschäfte abschließen, sofern diese dem Verein kein Risiko oder Schaden entgegenbringen. Für Rechtsgeschäfte über 500,- € bedarf es einer Mitgliederversammlung.

§ 7 - Voraussetzung für die Einberufung einer Mitgliederversammlung

a) In den durch die Satzung bestimmten Fällen
b) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert
c) Wenn 1/10 (mindestens 3) der Vereinsmitglieder es schriftlich, mit Angabe des Grundes beim Vorstand fordert.

§ 8 - Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung

Die Einberufung erfolgt schriftlich, mit Tagesordnung vom Schriftführer, spätestens zwei Wochen vor Versammlungstermin.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch kurzfristig einberufen werden.
Vorstandssitzungen können kurzfristig, auch telefonisch einberufen werden.
Die Leitung der Versammlungen übernimmt jeweils einer der beiden Vorsitzenden.

§ 9 - Wahlen des Vereins

Bei jeglichen Wahlversammlungen sowie der Aufnahmeversammlung für Neumitglieder des Vereins ist eine Mindestteilnahme von ¾ der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist es nach der ersten angesetzten Wahlversammlung mangels Teilnahme der Mitglieder nicht möglich einen Beschluss zu fassen, zählt in einer Zweiten die Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung der Beschlussfassung liegt immer bei der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Ein Fernbleiben der Wahlversammlungen ist generell nicht gestattet. Mitglieder die eine Versammlung nicht besuchen können, haben sich bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden persönlich unter Angabe des Grundes abzumelden.

§ 10 - Beurkundung der Beschlüsse des Vereins

Die Beurkundung der getroffenen Beschlüsse erfolgt im Protokollbuch und auf einer gesonderten Niederschrift, die ebenso wie die Protokolle vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 - Zusätzliche Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Zugehörigkeit zum Verein durch das Vereinslogo sowie den Namen in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dazu zählen Kleidungsstücke, Aufkleber oder sonstige Gegenstände, auf denen das Logo oder der Name des Vereins angebracht sind. Die Benutzung des Logos oder des Vereinsnamens ist bei jedweder Art vom Vorstand abzusegnen, soweit dies nicht auf den bereits ausgegebenen und genehmigten Medien Erfolgt. Markenfremde Fahrzeuge werden nicht mit Aufklebern ausgestattet. Die Mitglieder des Vereins haben dafür zu sorgen, dass durch die Präsentation des Logos im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten, keine negatives Bild auf den Verein übertragen wird.

Alle Mitglieder sind dazu angehalten, sämtliche Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, oder sich beim 1. oder 2. Vorsitzenden mit Angabe des Grundes abzumelden. Für unentschuldigtes Fehlen fordert der Verein ein Bußgeld ein, dessen Höhe in der Beitragsordnung niedergeschrieben ist.

Das Mitglied verpflichtet sich dazu, jegliche Logos oder Schriftzüge beim Austritt oder Ausschluss aus dem Verein abzugeben bzw. von den entsprechenden Gegenständen zu entfernen. Besonders die Fahrzeugbeschriftungen sind bei Verlassen des Vereins sowie dem Verkauf des Fahrzeugs zu entfernen. Kommt das Mitglied diesen Bestimmungen nicht nach, kann nach einmaliger schriftlicher Verwarnung durch ein gerichtliches Verfahren das Ablegen und Entfernen erzwungen werden. Die Kosten trägt der Beklagte.

Weitere Vereinbarungen sind in gesonderter Form, dem Vereinbarungs-Vertrag, niedergeschrieben. Dieser ist zwar Teil der Satzung, kann aber unabhängig von der Vereinssatzung im Interesse und Einverständnis der Mitglieder geändert werden. Bei einer Änderung muss diese nicht als Teil der Satzung beim Amtsgericht eingereicht werden. Der neue Vereinbarungs-Vertrag muss per Handzeichen in einer Wahl von der Mehrheit der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung angenommen werden.

§ 12 - Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Verband

Der Verein gehört keinem übergeordneten Verband an und ist in seiner Handlung nicht durch andere beschränkt.

§ 13 - Verschiedene Mitgliedschaften des Vereins

Die Satzung des Vereins willigt nachfolgender Mitgliedschaften:

Aktive Mitgliedschaft
Alle Mitglieder die sich im Sinne der Satzung dem Verein zugehörig fühlen, einen Aufnahmeantrag abgegeben haben und am Vereinsleben teilnehmen.
Vereinsmitglieder müssen keinen Volkswagen fahren um dem Verein beitreten zu können.

Passive Mitgliedschaft
All die Mitglieder, die den Verein finanziell durch Ihre monatlichen Beiträge unterstützen.
Passive Mitglieder sind von der Teilnahmepflicht an den Vereinsveranstaltungen befreit und haben auch keine gültige Wahlberechtigung bei Versammlungen des Vereins.
Sie erhalten nach Einzahlung der Eintrittsgebühr, die vom Verein festgelegten Trägermedien des Vereinslogos, sofern dies gewünscht ist. Passiven Mitgliedern ist es freigestellt, ob Sie dies in Anspruch nehmen möchten.

Ehrenmitglieder
Mitglieder, die mehr als zehn Jahre dem Verein angehören, werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.

§ 14 - Auflösung des Vereins

Die Liquidation des Vereins aus dem Vereinsregister erfolgt, wenn der Verein nur noch aus den Mitgliedern des Vorstandes besteht. Dieser leitet unverzüglich die Liquidation ein. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen unter den Vorstandsmitgliedern zu gleichen Teilen verteilt. Sachgegenstände können nach mündlicher Vereinbarung aufgeteilt werden. Sollte sich der Verein vorher auflösen, wird das Vereinsvermögen unter den zuletzt geführten Mitgliedern des Vereins aufgeteilt.
Bevor der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht wird, müssen vom Vereinsvermögen sämtliche Restschulden des Vereins bezahlt werden.